„Ziele“
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Erhaltung der weitgehenden Selbstständigkeit und die Hinführung zur Selbsthilfe und Selbstbestimmung
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Unterstützung des Pflegebedürftigen und deren Angehörige, krankheitsbedingte Anforderungen in Alltagshandlungen zu integrieren
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Förderungen der Kompetenzen von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen
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Handlungswegweiser für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen in Bezug auf die Gestaltung der nachstationären Versorgungssituation
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Reduktion der Belastungen und Ängste von Pflegebedürftigen und Angehörigen
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Erhöhung der Zufriedenheit von Pflegebedürftigen und Angehörigen
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Vermeiden von kurzfristigen Wiederaufnahmen im Krankenhaus
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Absicherung durch Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügung
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Sicherstellung durch flächendeckendes regionales und lokales Beratungsangebot der häuslichen Versorgung und Pflege im Sinne des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ (Grundsatz: § 3 SGB XI)
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Versorgungssicherung in den ländlichen Regionen
Tipp: Pflegetagebuch
Was ist ein Pflegetagebuch?
Ein Pflegetagebuch dient dazu, all Ihre tatsächlich anfallenden Unterstützungen zu notieren. Dies kann zum Beispiel bei der Körperpflege, bei der Bewegung, bei der Ernährung oder bei der Hauswirtschaft sein. Dabei können Sie auch den Zeitaufwand erfassen. Des Weiteren helfen Ihre Aufzeichnungen auch dem Gutachter vom Medinzinischen Dienst und wird als Nachweis berücksichtigt.
Sie haben kein Pflegetagebuch, kein Problem. Auf Wunsch stellen wir Ihnen ein Pflegetagebuch zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Übertragung von Ihren bisherigen Aufzeichnungen ins Pflegetagebuch.
Notieren Sie JETZT jeden Tag Ihren gesamten Pflegeaufwand. Schreiben Sie alles auf, auch Schmerzen, das Befinden, Aufnahme von Flüssigkeit in ml und Toilettengang oder Ihren Verbrauch v. Inkontinenzprodukten!
Warum? Somit vergessen Sie nichts und es hilft Ihnen bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).
Hinweis zum Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung/Anwartschaft:
Am 01.01.2008 ist das Pflegeweiterentwicklungsgesetz) in Kraft getreten. Nach § 33 Abs. 2 SGB XI gilt der Anspruch auf Leistungen wenn die Personen in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert waren.
Für Kinder gilt die Vorversicherungszeit der Eltern, wenn sie die Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erfüllt haben.
Bei ehemals Privatversicherten ist zu prüfen, ob diese einen Anspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. § 33 Abs. 3 SGB XI.